Weitere Booster-Impfung in Werkstätten empfohlen
Für
Beschäftigte
in
Werkstätten
für
behinderte
Menschen
wurde
im
Mai
2022
eine
vierte
Impfung,
also
eine
zweite Booster-Impfung, angeboten.
Inzwischen haben sich etwa ein Drittel unserer Beschäftigten ein weiteres Mal impfen lassen.
Für
die
noch
nicht
viermal
geimpften
Beschäftigten
und
auch
das
Personal
der
WfbM
wird
eine
Impfung
nach
etwa
sechs Monaten nach der ersten Booster-Impfung
empfohlen.
In
enger
Absprache
mit
unseren
Werkstatträten
suchen
wir
einen
Termin
für
ein
weiteres
Imfpangebot.
Wahrscheinlich
werden
wir
Anfang
September
eine
weitere
Impfaktion
organisieren.
Der
Wunsch
vieler
Mitarbeiter*innen
war
in
der
letzten
Umfrage,
möglichst
auf
einen
auf
die
Omikron-Variante
des
Corona-Virus
angepassten
Impfstoff
zu
warten.
Jedoch
wollen
wir
widerum
nicht
zu
lange
abwarten,
damit
wir
auf
jeden
Fall
vor
der im Herbst prognostizierten Corona-Welle einen aufgefrischten Impfstatus vorweisen können.
Mit freundlichen Grüßen und bleiben Sie gesund!
Hans Markus 20.06.2022
Lockerungen der Corona-Maßnahmen ab Mai 2022
Nach den Osterfeiertagen sind viele Corona-Regeln bundesweit gelockert worden.
Fast überall ist die Maskenpflicht entfallen und auch das Testen ist deutlich zurückgefahren worden.
Die Werkstätten nehmen aber weiterhin eine Sonderstellung ein.
Nichts
desto
trotz
wollen
wir
unseren
Beschäftigten
und
auch
dem
Personal
ein
Stück
der
alten
Freiheit
zurückgeben
und
werden
deshalb
ab
Anfang
Mai
2022
intern
einige
-
derzeit
noch
sehr
strenge
-
Corona-Regeln
lockern.
Weiterhin
gilt
aber
eine
Maskenpflicht
für
Besucher*innen
unserer
WfbM
und
auch
bei
der
Durchmischung
von
Abteilungen wollen wir weiterhin vorsichtig sein.
Vor
diesem
Hintergrund
wird
die
Maskenpflicht
im
Hause
der
WAG
und
der
REKON
nicht
vollends
abgeschafft,
innerhalb der Abteilungen aber zurückgefahren.
Im
Gegenzug
werden
wir
im
Mai
2022-wöchentlich
3
statt
2
Corona-Test
durchführen
und
hoffen,
dass
die
Corona-
Inzidenzen
in
den
nächsten
Wochen
weiter
zurückgehen,
um
unseren
Beschäftigten
dann
weitere
Freiräume
geben
zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Markus 28.04.2022
Lebenshilfe Höxter - Werkstätten und Kita gGmbH
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05275-98930
Möchten Sie uns schreiben?
info@lebenshilfe-hoexter.de
WICHTIGE CORONA-REGELN!!!
Alle
Beteiligten
innerhalb
und
außerhalb
der
Werkstätten
sind
in
der
Verantwortung,
eine
Ansteckung
der
Mitarbeiter*innen
(Beschäftigte
und
Personal)
unserer
Lebenshilfe
Höxter
mit
dem
Corona-Virus
(Covid
19)
zu
vermeiden!
Die Einhaltung der folgenden Empfehlungen ist daher unabdingbar wichtig!
Aufgrund
der
Betreuung
einer
Vielzahl
von
Beschäftigten
auf
engem
Raum
und
die
Beförderung
in
Bussen/
dem
öffentlichen
Personennahverkehr
muss
in
unseren
Werkstätten
zum
Schutz
Aller
streng
auf
den
Gesundheitsschutz geachtet werden!
Die
Werkstätten
müssen
die
Betreuung
von
Beschäftigten
ablehnen,
die
untenstehende
Krankheitssymptome
zeigen.
Kranke Mitarbeiter*innen:
Grundsätzlich gilt:
Mitarbeiter mit Fieber (
mehr als 38,0 °C gelten als Fieber
)
und/oder
Symptomen,
die
auf
eine
akute,
infektiöse
und
ansteckende
Erkrankung
hinweisen,
dürfen
nicht
zur
Arbeit kommen!
Treten die Symptome während des Arbeitstages auf,
sind
die
Beschäftigten
sofort
nach
Hause
zuschicken
bzw.
von
den
Angehörigen/
Betreuern/
Wohnstätten
abzuholen!
Die
Mitarbeiter
sollen
sich
zu
Hause
auskurieren
und
gegebenenfalls
dem
Hausarzt
vorstellig
werden.
Bitte
kontaktieren Sie dazu Ihren Arzt zunächst telefonisch und besprechen mit ihm das weitere Vorgehen.
Erst wenn die Krankheits-Symptome abgeklungen sind, darf die Werkstatt wieder auf-gesucht werden.
Für die Wiederaufnahme ist kein
ärztliches Attest erforderlich.
Umgang mit Schnupfen:
Auch Schnupfen kann (nach Aussage des Robert-Koch-Instituts (RKI))
zu den Symptomen einer Covid-19-Erkrankung gehören
Empfohlen wird folgendes Vorgehen:
Im
Falle
einer
„laufenden
Nase“
oder
weiterer
Krankheitsanzeichen
oder
Beeinträchtigung
des
Wohlbefindens
der/des
Beschäftigten
soll
zunächst
24
Stunden
zu
Hause/in
der
Wohnstätte
beobachtet
werden,
ob
weitere
Symptome (wie Husten, Fieber etc.) hinzukommen.
Wenn
keine
weiteren
Symptome
auftreten,
kann
der/die
Mitarbeiter*in
wieder
in
die
Werkstätten
zurückkehren.
Für die Wiederaufnahme ist
kein
ärztliches Attest erforderlich.
Bitte beachten Sie:
Diese
Empfehlungen
beziehen
sich
auf
Krankheitssymptome,
die
im
Zusammenhang
mit
einer
akuten,
infektiösen und ansteckenden Erkrankung stehen oder auf eine solche hindeuten.
Sie
gelten
nicht
für
diagnostizierte
oder
im
Einzelfall
bekannte,
nicht-infektiöse
chronische
Erkrankungen
wie
beispielsweise Asthma, Allergien, Heuschnupfen oder Neurodermitis.
Diese
Mitarbeiter
dürfen,
wenn
sie
keine
anderen
oder
neuen
Symptome
haben,
die
Arbeit
in
den
Werkstätten fortführen/wieder aufnehmen.
Bitte
beachten
Sie
bei
Rückkehr
aus
Risikogebieten
unbedingt
die
jeweils
aktuelle,
verbindliche
Testungs-
und
Quarantänepflicht!
Mit freundlichen Grüßen (und bleiben Sie gesund!)
Ihre Lebenshilfe Höxter
C. Lessmannn
F. Stork
H. Markus
(Werkstattleiter WAG)
(Werkstattleiter REKON)
(Geschäftsführer LH Höxter)
Testpflicht in Werkstätten für behinderte Menschen
Liebe Beschäftigte, liebe Angehörige und Betreuer*innen,
wir sind von der Landesregierung NRW aufgefordert worden, alle Beschäftigten und Angestellten
(auch die zweifach und dreifach Geimpften) regelmäßig einem Corona-Schnelltest zu unterziehen.
Wir testen wie folgt:
•
Geimpfte Beschäftigte der WfbM: Zweimal wöchentlich (im Mai 2022 ausnahmsweise 3x wöchentlich)
•
Geimpftes Personal: Zweimal wöchentlich
•
Ungeimpfte Personen: Täglich!
NEUE Quarantäne und Isolierungsregeln in WfbM
Das Land NRW hat mit Wirkung ab dem 21.06.2022 die seit dem 05.05.2022 geltende
Test-/und Quarantäneregelung verabschiedet.
Isolierung bei einer Coronainfektion
Wer selbst infiziert ist, muss sich weiterhin automatisch und auch ohne gesonderte behördliche
Anordnung in Isolierung begeben.
Die Isolierung dauert weiterhin grundsätzlich 10 Tage. Die Isolierung kann grundsätzlich nach 10
Tagen ohne weiteren Test beendet werden.
Die Isolierungszeit zählt ab dem Tag des ersten Auftretens der Symptome oder des
Testergebnisses. In unseren Kitas/WfbM gilt zudem ein Tätigkeitsverbot.
Ab dem 5. Tag der Isolierung ist eine „Freitestung“ möglich.
Voraussetzung dafür ist ein negatives Testergebnis.
In unseren Kitas/WfbM ist ein schriftlicher Nachweis einer negativen Testung (Coronaschnelltest
einer offiziellen Stelle, PCR-Test oder der PCR Test mit Ct-Wert über 30) vorzulegen.
In unseren Kitas/WfbM muss für die Wiederaufnahme der Tätigkeit der/die Beschäftigte
mindestens 48 Stunden symptomfrei sein.
Eine Anordnung der Behörde ist weder für den Beginn noch für die Beendigung der Isolierung
erforderlich (auch nicht für die Geltendmachung von Entschädigungen für ausfallende Löhne.)
Positiv getestete Personen müssen – wie bisher - ihre engen Kontaktpersonen der letzten zwei
Tage schnellstmöglich eigenständig über die Infektion informieren.
Quarantäne (gilt bei engen Kontaktpersonen und auch Haushaltsangehörigen)
Die behördliche Absonderungspflicht (Quarantäne) entfällt für Haushaltsangehörige und enge
Kontaktpersonen von SARS-CoV-2-Fällen ab sofort ganz.
(Auch wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt, muss nicht
mehr automatisch in Quarantäne)
Es wird diesen Personen aber empfohlen, Kontakte zu reduzieren.
Dies bedeutet: Für fünf Tage sollten enge Kontakte zu anderen Personen, insbesondere in Innenräumen
und größeren Gruppen, vermieden werden. Sofern es ihnen möglich ist, sollten sie im Homeoffice arbeiten.
Darüber hinaus wird eine Kontaktreduzierung, ein Selbstmonitoring (Selbsttests, besonderes
Achten auf Symptome sowie Messen der Körpertemperatur) und das Tragen mindestens einer
medizinischen Maske bei Kontakt zu anderen Personen bis zum fünften Tag nach dem Kontakt
mit der infizierten Person empfohlen. Treten Symptome auf, muss ein Test durchgeführt
werden.
In unseren WfbM ist von diesen Personen eine FFP-2-Maske zu tragen und enger Kontakt
zu Beschäftigten/Kollegen einzuschränken.
Für immunisierte Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen, wie zum Beispiel Krankenhäusern,
Pflegeeinrichtungen oder der Eingliederungshilfe gilt, wenn sie enge Kontaktpersonen von
infizierten Personen sind, darüber hinaus eine tägliche Testpflicht
(Nachweis über offizielle
Teststelle, Arbeitgebertestung oder Selbsttest) vor Dienstantritt für die Dauer von fünf Tagen.
Diese Pflicht wurde in der Coronaschutzverordnung ergänzt.
Die Neuregelungen gelten ab dem 5. Mai 2022 auch für Personen, die zu diesem Zeitpunkt
schon aufgrund der bisherigen Verordnung in Quarantäne oder Isolation waren. Diese können
sich ebenfalls nun frühzeitiger freitesten bzw. die Quarantäne als Kontaktperson beenden.
H. Markus 05.05.2022/21.06.2022